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FAQs – häufig gestellte Fragen

Es gibt Fragen, die alle oder jedenfalls viele haben. Hier sind Antworten auf diese häufig gestellten Fragen (frequently asked questions, FAQs). Wenn die Antwort auf Deine Frage nicht dabei ist, wende Dich an  gebaeude2030(at)evkirchepfalz.de. Wir versuchen dann, eine*n direkte*n Absprechpartner*in zu vermitteln oder die Frage gleich zu beantworten.

Zu folgenden Kategorien stehen hier Fragen und Antworten:

  • Grundsätzliches
  • Zuständigkeiten und Entscheidungsebenen
  • Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation
  • Datenbeschaffung
  • Prozessverlauf und Umsetzung
  • Gebäudespezifische Fragen
    • Kirchen
    • Pfarrhäuser
    • Kindertagesstätten
    • Gemeindehäuser
  • Änderungen in der Gebäudenutzung
  • Unterstützungsangebote seitens der Landeskirche

Diese Liste wird bei Bedarf erweitert, ergänzt oder korrigiert. Es lohnt sich also, immer mal wieder nachzuschauen.

Die Antworten erscheinen bei einem Klick auf die Frage.

Grundsätzliches

Wo bleibt die inhaltliche Diskussion, wo bleibt die Vision?

Hier sei auf die Einbringungsrede von Kirchenpräsidentin Dorothee Wüst während der Landessynode am 19. Mai 2022 zum Thema „Zukunft_Raum_Kirche“ verwiesen.

Die Diskussionen und Überlegungen in den Arbeitsgruppen auf Regionalebene sollten auch inhaltlich und visionär ausgerichtet sein, um überhaupt zu Lösungen kommen zu können. Nur wo ich weiß, wie die Arbeit in der Kirchengemeinde/Region aussehen soll, kann ich auch den erforderlichen Raumbedarf klären. Es wird also ein Ineinander, kein Nacheinander von inhaltlichen Überlegungen und deren Auswirkungen auf den Raumbedarf sein.

Warum muss die Anzahl der kirchlichen Gebäude reduziert werden?

Ziel ist nicht primär, die Zahl der Gebäude zu reduzieren, sondern die Kosten für die Gebäude, also die Gebäudelast.

Zurückgehende Mitgliedszahlen und damit auch zurückgehende Finanzmittel auf der einen Seite und steigende Betriebs- und Unterhaltungskosten auf der anderen Seite stellen immer mehr Kirchengemeinden vor große finanzielle Probleme. Mancherorts reichen die Schlüsselzuweisungen schon nicht mehr aus, die Gebäudekosten zu bestreiten. Andere Arbeitsfelder können dann nur über Spenden finanziert werden.

All das zwingt dazu, zu überprüfen, welche Gebäude für die kirchliche Arbeit benötigt werden und wie man diese effizient nutzt.

Das Projekt „Räume für morgen. Kirchliche Gebäude 2030“ zielt in erster Linie auf die Reduzierung der Kosten und der CO2-Emissionen. Gelingt es, die Relation von Einnahmen und Kosten zu verbessern und durch entsprechende Maßnahmen den CO2-Ausstoß um die geforderten 90% zu verringern, dann muss es in dem Fall keine Reduktion der Gebäude geben, da damit schon die Kosten refinanziert sind und CO2 eingespart ist. Deshalb trägt das Gesetz auch den Namen „Effiziente Nutzung kirchlicher Gebäude…“

Warum ist der Zeitraum auf 2030 festgelegt?

Ursprünglich war ein Zeitrahmen bis 2035 angedacht. Dies bedeutet aber, dass in dem Umsetzungszeitraum zwei Kirchenwahlen stattfinden, was immer eine Veränderung in den Gremien nach sich zieht. Dies wurde als schwierig angesehen, sodass die Landessynode den Zeitraum bis 2030 festgelegt hat. Bis 2025 ist für beides – die Reduzierung der Gebäudelast und die CO2-Reduzierung – ein Maßnahmenkatalog zu erstellen und zu beschließen. Für die Gebäudelast ist dies dann bis 2030, für die CO2-Redukion bis 2035 umzusetzen.

Warum wird die CO2-Reduktion mit der Gebäudefrage verbunden?

Wie Gebäude beheizt und mit Energie versorgt werden, kann nicht von der Frage getrennt werden, wie sie in Zukunft unterhalten werden und welche Investitionen in die Instandhaltung nötig sind. Bei jeder Betrachtung des Investitions- und Betriebsbedarfs spielen die Beheizung, die Beleuchtung und der Zustand der Gebäudehülle eine wichtige Rolle. Die zusätzlichen Investitionen in den Klimaschutz sind dabei viel geringer (10 – 20 Prozent Mehrbedarf für einen hohen energetischen Standard) als die Kosten für die Sowieso-Instandhaltung.

Es ist eine Vereinfachung, wenn die Energiefragen direkt mit den Gebäudefragen gekoppelt werden, denn:

  • Die Gremien müssen sich in nur einem Prozess mit diesen Fragen auseinandersetzen.
  • Die Betriebskosten können durch Klimaschutzmaßnahmen gesenkt werden. Mit Investitionen in die CO2-Reduzierung ist die Senkung von Betriebskosten verbunden.
  • Fehlinvestitionen werden vermieden.
  • Staatliche Fördermittel können besser einbezogen werden.
  • Staatliche Vorgaben für Klimaschutz bleiben im Blick. 
  • Die Abgabe eines Gebäudes aus der kirchlichen Nutzung stellt eine Treibhausgas-Reduktion für das kirchliche CO2-Konto dar. Man kann zwar einwenden, dass das nur eine Verschiebung des Problems sei. Dem ist zu entgegnen, dass andere Eigentümer über andere Finanzmittel verfügen und höhere Investitionen im energetischen Bereich leichter stemmen können als eine Kirchengemeinde. Auch kann dadurch, dass Immobilien von neuen Eigentümer*innen weiter genutzt werden, ein Neubau vermieden werden, was eine große Einsparung von sog. „grauer Energie“ darstellt.
  • Die Einnahmen aus der Verwertung von Grundstücken können bei der Planung eines zukunftsfähigen, treibhausgasneutralen Gebäudebestandes verwendet werden.

Zu alle dem ist es für den Klimaschutz ein großer Vorteil, dass er nicht als Extra-Prozess umgesetzt werden muss, sondern direkt in den bestehenden Strukturen Berücksichtigung findet.

Auf welcher Ebene sollen die 30% eingespart werden – in der Kirchengemeinde, der Kooperationszone oder im Kirchenbezirk?

Das 30%-Ziel ist im Hinblick auf den gesamten Kirchenbezirk zu erreichen. D.h. der Kirchenbezirk ist der Bilanzraum.

Im Prozessablauf ist vorgesehen, dass die Kirchengemeinden in Arbeitsgruppen von mindestens vier Kirchengemeinden eingeteilt werden. Diese Arbeitsgruppen sollen i.d.R. die Kooperationszonen abbilden. In diesen Arbeitsgruppen ist zu erarbeiten, wie eine Reduktion um 30% der in der Region bestehenden Gebäudelast zu erreichen ist. Deshalb ist die Zusammenarbeit in der Kooperationszone wichtig. Denn nur im gemeinschaftlichen Zusammenwirken lässt sich das Ziel erreichen.

Grundsätzlich kann es jedoch auch Abweichungen davon geben, sofern trotz gemeinschaftlicher Anstrengung die Region die 30% nicht schafft. Ein Weniger an der einen Stelle erfordert aber ein Mehr an anderer Stelle. Dies erfordert dann eine Verständigung über die eigene Region hinaus.

Am Ende müssen aber die 30% im Kirchenbezirk eingespart werden.

Welche Einnahmen können Kosten für den Gebäudeunterhalt ausgleichen?

Einnahmen können die gebäudebezogenen Kosten reduzieren, sofern sie direkt durch das Gebäude erwirtschaftet werden. So können Einnahmen durch die Vermietung eines Gemeindehauses für private Feiern beispielsweise die Gesamtkosten für das Gemeindehaus reduzieren. Ein Überschuss von einem Gebäude kann die Kosten eines anderen Gebäudes ausgleichen.

Einnahmen aus der Verpachtung von unbebauten Liegenschaften sind zwar sehr wünschenswert und eine Einnahmensteigerung ist hier wichtig, diese können jedoch nicht im Gebäude-2030-Prozess angerechnet werden, da dadurch nicht im Sinne des Gesetzes für effiziente Gebäudenutzung die „gebäudebezogenen Kosten“ reduziert werden. Zusätzliche Einnahmen sind wichtig, um die kirchliche Gemeindearbeit, Projekte und Personal zu finanzieren. Es sollten nicht alle Einnahmen für Gebäude verwendet werden. Es gilt also, sowohl die gebäudebezogenen Kosten zu reduzieren als auch Einnahmen zu verbreitern.

Mit welchen Maßnahmen kommen wir zu einem klimaneutralen Gebäudebestand?

Neben der Einsparung von 30% der Gebäudekosten bis 2030, müssen bis 2035 zudem 90% der Treibhausgase eingespart werden. Ziel ist schließlich einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dafür wurde eine ausführlich Handreichung entwickelt, um Ihre Planungen hin zu einem treibhausgasneutralen Gebäudebestand handhabbarer zu machen. Sie bietet sowohl für Einzelvorhaben, als auch für den Prozess „Räume für morgen“ eine gute Grundlage, eine Basis für Berechnungen und technische Lösungen. Das Papier „Klimaneutraler Gebäudebestand für die Ev. Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche) -
Maßnahmen und deren Wirkung“ stellt Maßnahmen vor und bewertet sie anhand der Wirkungen auf die CO2-Bilanz, der Kosten und sinnvollen Einsatzgebieten. Die quantitativen Abschätzungen können dabei jeweils nur grobe Richtwerte geben. Für die konkreten Entscheidungen über Investitionen in einzelnen Gebäuden braucht es immer individuelle Betrachtungen.
In diesen Handlungsempfehlungen liegt der Schwerpunkt auf den investiven Maßnahmen, um die Gemeinden beim Prozess „Räume für morgen“ zu unterstützen. Die Broschüre finden Sie hier.

Eine Ergänzung im Bereich der kurzfristigen, geringinvestiven Maßnahmen gibt der „Energiespar-Ratgeber“, der hier zu finden ist.  

Wie kann eine Kirchengemeinde davon profitieren, wenn sie Photovoltaik-Anlag(n) auf kirchlichen Gebäuden betreibt?

Aktuelles Info-Papier zu administrativen Fragen bei Photovoltaikanlagen von Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen

Viele kirchliche Gebäude eignen sich baulich sehr gut für eine Photovoltaikanlage, und technisch sind die Anlagen sehr ausgereift. Allerdings stellen sich Fragen im Hinblick auf die Abwicklung: Wer investiert und wer betreibt? Welche Pflichten erwachsen der Kirchengemeinde? Wer verwaltet die Anlage? Entstehen durch die Verwaltung Kosten? Wie steht es mit der Umsatzsteuer?

In diesem aktuellen Info-Papier werden vier Modelle vorgestellt, wie Kirchengemeinden Anlagen betreiben können. Um die Umsetzung zu erleichtern, werden Hinweise für die steuerliche Berücksichtigung, zu Meldepflichten, Versicherungen und Wartung gegeben.“

Bei Denkmalschutz bitte in jedem Fall die Bauabteilung frühestmöglich kontaktieren.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen, insbesondere, was die steuerliche Behandlung einer Anlage angeht, weder allumfassend noch auf die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Kirchengemeinde zugeschnitten sind. Sie begründen keine rechtsverbindliche Auskunft. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Beratungsmöglichkeiten und Informationen

Eine erste Orientierung, welcher potentielle Stromertrag sich auf einem Dach erzielen lässt, liefert für Rheinland Pfalz das staatliche Solarkataster. Dort geben Sie einfach die Adresse des Gebäudes ein: https://solarkataster.rlp.de/start (Ob ein Dach geeignet ist, hängt neben dieser pauschalen Beurteilung vom Dachalter, der statischen Eignung, der Gestalt und Ausrichtung der Dachflächen und der Verschattung ab. Gegebenenfalls wird es auch notwendig sein, die Elektrik des Gebäudes auf den Stand zu bringen, bevor eine Photovoltaikanlage installiert werden kann.)

Kirchengemeinden können sich vom Solarenergie Förderverein individuell beraten lassen. Hier sind die Beratungsleistungen aufgeführt: https://www.sfv.de/solaranlagenberatung

Etwas ausführlichere Ausführungen zu steuerlichen Aspekten finden Sie auch in Kapitel 9 einer Handreichung der Ev. Landeskirche in Baden: https://www.ekiba.de/media/download/variant/337323/richtlinie-2023-photovoltaik-2-auflage-vsa.pdf

Die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt hält Musterverträge für die verschiedenen Modelle und weitere Informationen bereit.

Zur Abstimmung und bei Fragen zur Gestaltung von PV-Anlagen im Denkmalschutz wenden Sie sich bitte an die Bauabteilung:

Bauabteilung der Evangelischen Kirche der Pfalz, Telefon: 06232 667-356, gabriele.loewen@evkirchepfalz.de

Bei weiteren Fragen und für die erwähnten Muster können Sie sich wenden an:

Arbeitsstelle Frieden und Umwelt
Große Himmelsgasse 3
67346 Speyer
Telefon: 06232 6715-0
umwelt(at)nospamfrieden-umwelt-pfalz.de
www.frieden-umwelt-pfalz.de

(über -> Gebäude und -> Strom sparen und Ökostrom finden Sie auf der Website auch weitere Informationen und Links zum Thema Photovoltaik)

Wie kann eine Photovoltaikanlage auf einem kirchlich genutzten Gebäude zur Treibhausgasminderung im Projekt beitragen?

Photovoltaik-Anlagen speisen entweder den erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz ein oder dienen sowohl der Einspeisung als auch dem Eigenverbrauch.

Anlagen mit Eigenverbrauch reduzieren direkt die CO2-Bilanz, da durch die Eigennutzung des erzeugten Stroms der Strombezug reduziert wird. Der in das allgemeine Netz eingespeiste Strom wirkt nach den Regeln für die Evangelische Kirche der Pfalz für das Projekt „Räume für morgen“ indirekt emissionsmindernd, da der PV-Strom die Stromerzeugung aus fossilen Kraftwerken verdrängt und der Emissionsfaktor der allgemeinen Versorgung dadurch „grüner“ wird. Für die Berechnung dieser indirekten CO2-Vermeidung wird für diesen landeskirchlichen Prozess der Vermeidungsfaktor des Umweltbundesamtes zur Hilfe genommen. Dieser sagt aus, dass die Einspeisung einer Kilowattstunde Photovoltaik zu einer CO2-Einsparung von 0,627 kg CO2 führt.

Die so berechnete CO2-Einsparung kann jedoch nicht den Emissionen durch Gas- oder Ölverbrauch gegengerechnet werden, sondern nur den Emissionen durch den Stromverbrauch. Dieses Vorgehen ist dadurch begründet, dass die Treibhausgase durch die Verbrennung von fossilen Brennstoffen real in die Atmosphäre gelangt sind und dieser physikalische Fakt nicht rechnerisch ausgeglichen werden kann.

Je nach Betrachtungsraum für den Prozess „Räume für morgen“ – ob auf Ebene der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks – kann die Summe der einsparten CO2-Mengen durch alle PV-Anlagen des Betrachtungsraums der Summe der Emissionen durch den Stromverbrauch gegengerechnet werden.

Für eine einfache Einschätzung im Rahmen des Prozesses „Räume für morgen“ wurde in der Tabelle „Arbeitsliste“ angenommen, dass pro kWp installierter Leistung im Jahr 900 kWh Strom erzeugt werden. Der Eigenverbrauchsanteil wird mit 15 Prozent über alle Anlagen hinweg angenommen. Dieser Eigenverbrauchsanteil von 15 Prozent wird von der Jahresproduktion abgezogen, um die CO2-Vermeidung durch die Einspeisung zu berechnen. So kann pauschaliert gerechnet werden.

Eine Anlage kann im Projekt „Räume für morgen“ auch berücksichtigt werden, wenn das Dach an einen Dritten verpachtet ist. Dann tragen Sie ebenfalls die Leistung der Anlage in kWp in der Tabelle ein.

Welche Gebäude werden in der Bilanzierung berücksichtigt?

Gebäude, die kirchlich genutzt und in kirchlichem Eigentum sind, sowie Gebäude, für die Kosten auftreten, werden in der Treibhausgasbilanz und bei der Kostenreduktion berücksichtigt.

Beispiel: Ein Kindergarten in kommunaler Bauträgerschaft, dessen sämtliche gebäudebezogenen Kosten von der Kommune direkt bezahlt werden, wird nicht berücksichtigt; ein Kindergarten in kommunaler Bauträgerschaft, dessen Energiekosten von der Kirchengemeinde getragen werden, schon.

Rentierliche Objekte müssen sich sowieso selbst finanzieren und sind nicht Teil der Treibhausgas-Bilanz und Kostenreduktion. Für die Investitionsplanung der Kirchengemeinden ist eine realistische Kosten-Ertragsrechnung und Investitionsplanung auch für rentierliche Objekte wichtig. Diese kann im Zusammenhang mit dem Gebäudeprojekt erfolgen, sollte jedoch separat dokumentiert werden.

Was versteht man unter kirchlicher Nutzung im Sinne des „Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude“?

Als „kirchliche Nutzung“ gilt jegliche Nutzung – und auch Vermietung oder Überlassung – im Bereich der „verfassten Kirche“. Das sind alle Nutzungen, die unmittelbar durch eine Kirchengemeinde, einen Kirchenbezirk oder die Landeskirche geschehen.

Nutzungen durch andere, auch kirchennahe Rechtsträger wie „eingetragene Vereine (e.V.)“, Gesellschaften (GmbH, gGmbH, Betriebsgesellschaften) oder eigenständige Stiftungen gelten nicht als kirchliche, sondern als rentierliche Nutzung.

Jegliche Vermietung an Privatpersonen gilt ebenfalls als rentierliche Nutzung.

Beispiele:

  • Kirchenchor (auch der der Region oder der Nachbargemeinde), kirchengemeindliche Krabbelgruppe, Verwaltungsamt, Kita-Trägerverbund = kirchliche Nutzung
  • CVJM, Sozialstation, rechtlich selbstständige diakonische Einrichtungen, Altersheime als eigene Gesellschaft, Krabbelgruppe einer örtlichen als e.V. organisierten Elterninitiative = nichtkirchliche, also rentierliche Nutzung

Zuständigkeiten und Entscheidungsebenen

Warum soll ein Projektteam zusammengestellt werden? Kann das nicht der Bezirkskirchenrat übernehmen?

Grundsätzlich könnte auch der Bezirkskirchenrat (BKR) diese Aufgabe wahrnehmen, aber es kann dadurch auch zu einer Überlastung der Mitglieder des BKRs führen. Außerdem haben sich die BKR-Mitglieder nicht unter der Voraussetzung, ein solches Projekt durchzuführen, um dieses Amt beworben. Ein eigenes Projektteam bietet die Chance, mehr Fachlichkeit einzubeziehen. Der BKR könnte dann stärker die Aufgabe wahrnehmen, die Arbeit des Projektteams unter der Perspektive der Passgenauigkeit für den Kirchenbezirk zu begleiten.

Ist nicht ein Interessenkonflikt im Projektteam angelegt?

Ein Interessenkonflikt ist nicht auszuschließen, da die Mitglieder in der Regel aus einzelnen Kirchengemeinden kommen und deshalb auch deren Interessen im Blick haben. Die finanziellen Mittel können deshalb grundsätzlich auch für eine externe Moderation des Projektteams genutzt werden. Eine externe Moderation sollte in der Lage sein, Interessenkonflikte zu erkennen und angemessen mit ihnen umzugehen.

Einen solchen Interessenkonflikt kann es auch in anderen Fällen geben, z.B. im BKR. Wer in einem kirchenbezirklichen Gremium/Team mitarbeitet, muss in der Lage sein, die Perspektive des großen Ganzen einzunehmen.

Wer ist dafür verantwortlich, dass in den Regionen die Arbeitsgruppen zusammenkommen?

Dafür ist der Bezirkskirchenrat verantwortlich, der den Vorschlag des Projektteams beschließt (vgl. Gesetz zur Effizienten Nutzung…. §4(1) Satz 2). Wo Projektteam und BKR identisch sind, beschließt der BKR seinen eigenen Vorschlag. Vor der Entscheidung sind die Kirchengemeinden anzuhören (vgl. §5(1) Satz 1).

Dem Bezirkskirchenrat werden weitreichende Befugnisse eingeräumt. Ist dies mit der kirchlichen Ordnung im Hinblick auf eine Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinbar?

Aufgrund von § 98 Abs. 2 Nr. 5 KV ist der Landeskirchenrat befugt, aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber einer Kirchengemeinde zu erlassen.

Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Grundlage werden die rechtlichen Voraussetzungen für aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Anordnung und Ersatzvornahme in der Kirchengemeindeordnung konkretisiert (vgl. § 37 ff. der Kirchengemeindeordnung).  

Diese Befugnisse wurden durch die synodale Beschlussfassung über das Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) auf den Bezirkskirchenrat für einen konkreten Sachverhalt übertragen.

Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass die Kirchenverfassung den Kirchengemeinden eine besondere Stellung beimisst, die sich im in § 6 Abs. 3 der Kirchenverfassung beschriebenen Selbstverwaltungsrecht konkretisiert. Die Kirchenverfassung garantiert aber kein Recht, welches den politischen Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) gleichkäme. Die Kirchengemeinden sind in die gesamtkirchliche Ordnung weitaus stärker eingebunden als Kommunen in die staatliche Organisation. Landeskirche, Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sind gleichermaßen Kirche und deren Auftrag verpflichtet. Bei der Erfüllung dieses Auftrags haben sie als Dienstgemeinschaft zusammenzuwirken (vgl. Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 29. August 2008 im Verfahren XIII 102/09-155 sowie Rechtsgutachten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 27. Juni 2011 im Verfahren XIII 102/09-157).

Warum werden die Ausschüsse – also das Projektteam und die Arbeitsgruppen – nicht von der Bezirkssynode gebildet?

In der gesetzlichen Regelung für diesen Prozess wurde dies durch die Landessynode so festgelegt. Es ist auch opportun angesichts des bestehenden Zeitrahmens. Der Bezirkssynode ist jedoch jeweils Bericht zu erstatten. Mitglieder der Bezirkssynode, die ein Interesse an Mitarbeit haben, können dies gegenüber dem BKR signalisieren. Wichtig ist hier eine transparente, offene Kommunikation.

Wie werden endgültige Entscheidungen zur Gebäudestruktur getroffen?

Die endgültige Entscheidung über den Umsetzungsplan wird durch die Bezirkssynode getroffen. Ein Beschluss ist bis zum Herbst 2025 zu fassen (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes). Die Kirchengemeinden sind vorher hierzu anzuhören. Die Äußerungen der Kirchengemeinden sind der Bezirkssynode ebenfalls mit dem Umsetzungsplan vorzulegen (vgl. § 5 des Gesetzes).

Wer kontrolliert den Erfolg?

Der Kirchenbezirk ist für den Prozess verantwortlich und steuert ihn. Er ist auch für die Erfolgskontrolle verantwortlich.

Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation

Wie kann die Vermittlung in die Gemeinde gelingen?

Es wird maßgeblich auf die Öffentlichkeitsarbeit ankommen, wie gut dieser Prozess in die Kirchengemeinde hinein vermittelt werden kann. Hierzu sollen den Kirchengemeinden nach Möglichkeit Materialien zur Verfügung gestellt werden.

Der Gemeindebrief, den es in fast jeder Gemeinde gibt, ist z.B. eine gute Möglichkeit, um Informationen an die Gemeindeglieder weiterzugeben. Darüber hinaus sollten auch andere Medien (die eigene Homepage, die Presse…) genutzt werden.

Auch das in unserer Verfassung in § 13 Abs. 2 vorgesehene Format der Gemeindeversammlung kann zur Information der breiten kirchlichen Öffentlichkeit genutzt werden.

Datenbeschaffung

Wer liefert die notwendigen Daten zu den Gebäuden?

Das Projektteam hat nach den rechtlichen Regelungen die Aufgabe, die Gebäudelisten und die notwendigen Daten an die Arbeitsgruppen weiterzugeben. Dieser Prozessschritt soll bis zum 30.04.2023 erfolgt sein.

Die Gebäudelast setzt sich zusammen aus

  • den laufenden Betriebskosten  
  • der im Haushalt der Kirchengemeinde jährlich zu bildenden Instandhaltungsrücklage und
  • der Baubedarfszuweisungen, die beim Kirchenbezirk verwaltet wird. (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes).

Instandhaltungsrücklage, Baubedarfszuweisungen und die Betriebskosten, die sich vor allem aus den Kosten für Heizenergie, Wasser und Strom zusammensetzen, sind aus den Haushaltsplänen bzw. Jahresrechnungen der Kirchengemeinden ablesbar.

Betriebskosten decken sich i.d.R. mit den Ausgaben für Heizkosten und Energie. Die Software „Fundus“ steht zur Verfügung, um die Energieverbräuche in kWh einzutragen.  

Die Verwaltungsämter nehmen diese Aufgabe der Datenaufnahme als Pflichtaufgabe wahr und haben zugesagt, die Daten bis etwa Ende September 2022 zur Verfügung zu stellen.

Die Treibhausgas-Emissionen errechnen sich aus Heizenergie- und Stromverbrauch multipliziert mit dem jeweils gültigen CO₂ Faktor des jeweiligen Energieträgers (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes). Die eigene Stromproduktion aus Photovoltaik-Anlagen kann dem Stromverbrauch gutgeschrieben werden. Für die Berechnung wird vom Landeskirchenrat eine Vorlage zur Verfügung gestellt.

Wie wird die Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen abgebildet?

Die Verwaltungsämter stellen jedes Jahr die tatsächlich emittierten Emissionen auf der Grundlage der Rechnungen der Energieversorger zusammen.

Welche Basisjahre gelten?

Es können sowohl für die Gebäudekosten als auch für den Energieverbrauch die Basisjahre 2019 oder 2021 zugrunde gelegt werden. Bei einigen Gebäuden ist durch Corona-Maßnahmen das Jahr 2021 nicht typisch. Falls bei Einzelgebäuden keins der Jahre den typischen Verbrauch widerspiegelt (bei Freistehen eines Pfarrhauses zum Beispiel), kann auf ein typisches Vorjahr zurückgegriffen werden. 

Was ist mit Vorleistungen, die bereits vor 2019 bzw. 2021 erbracht wurden?

Wenn eine Kirchengemeinde schon vorher sehr aktiv war und Kosten und Treibhausgase reduziert hat, lässt sich das an den Kennwerten CO₂ pro Gemeindeglied und Kosten pro Gemeindeglied ablesen. Dies sollte in der Abwägung im Kirchenbezirk Berücksichtigung finden. Maßnahmen in den Vorjahren verbessern zudem die Ausgangsbilanz.

Welche Energieverbrauchsdaten werden von Pfarrhäusern aufgenommen?

Bei Pfarrhäusern wird nur der Heizenergieverbrauch berücksichtigt, nicht der Stromverbrauch, da der Stromverbrauch stark vom individuellen Verhalten abhängt und meistens ein privater Vertrag mit dem Stromversorger besteht. Der Heizenergieverbrauch hängt neben dem Heizverhalten stark von der Gebäudesubstanz ab und liegt daher auch im Verantwortungsbereich des Gebäudeträgers.

Steht der Datenschutz dem entgegen, Verbrauchsdaten von Pfarrhäusern aufzunehmen?

Die Verarbeitung der Verbrauchsdaten eines Pfarrhauses ist vor dem Hintergrund des Datenschutzes rechtmäßig, da sie für die Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann der Datenaufnahme nicht wirksam widersprechen, eine diesbezügliche Verarbeitung erfolgt rechtmäßig und muss nicht unterlassen werden.

Hintergrund:

Die Energieverbrauchsdaten der Dienstwohnung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers (Pfarrhaus) sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren, da sie sich über das konkrete Haus auf eine identifizierte Person/Personen (Bewohner des Hauses) beziehen. Insoweit finden die Regelungen des Gesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) Anwendung. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet hingegen keine Anwendung, da die Kirchen mit dem DSG-EKD ein eigenes Datenschutzrecht geschaffen haben, was jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielt, da das DSG-EKD und die DSGVO sich im Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich des Schutzstandards entsprechen.

Nach § 6 DSG-EKD ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift diese erlaubt/anordnet (§ 6 Nr. 1), die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 6 Nr. 2) oder die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die kirchliche Stelle unterliegt (§ 6 Nr. 6).

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die effizientere Nutzung kirchlicher Gebäude regelt, dass die finanziellen Bedarfe der kirchlich genutzten Gebäude um 30%, die THG-Emissionen um 90 % zu reduzieren sind. Gem. der Absätze 2 und 3 ergeben sich die finanziellen Bedarfe und THG-Emissionen u.a. aus den Betriebskosten und dem Heizenergie- und Stromverbrauch der kirchlich genutzten Gebäude.

Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2a der Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude hat das Projektteam für die  Arbeitsgruppen der Kirchengemeinden eine Darstellung der finanziellen Bedarfe (und damit auch der Betriebskosten) und der THG-Emissionen (und damit der Heizenergie- und Stromverbräuche) zu erstellen.

  • Daher ist die Verarbeitung der Energieverbrauchsdaten eines Pfarrhauses zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung des Projektteams erforderlich. Die Daten dürfen gem. § 6 Nr. 6 DSG-EKD rechtmäßig für diesen Zweck verarbeitet, bspw. bei den betroffenen Personen erhoben werden.

Wurden die Daten bereits für einen anderen Zweck erhoben, bspw. zur Abrechnung von Nebenkosten eines Pfarrhauses, so dürfen diese Daten gem. § 7 DSG-EKD u.a. auch dann für einen anderen Zweck verwendet werden, wenn eine kirchliche Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. Das Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude setzt die Verarbeitung der Daten über Betriebskosten und Energieverbrauch zwingend voraus. Ohne Kenntnis und Nutzung dieser Daten können die gesetzlich normierten Aufgaben nicht wahrgenommen werden.

  • Insoweit ist es hier gem. § 7 DSG-EKD zulässig, bereits vorhandene Daten über Betriebskosten und Energieverbrauch auch für Zwecke des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude zu verwenden.

 Gem. § 25 Abs. 1 DSG-EKD besteht das Recht von Betroffenen, einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen, allerdings nur hinsichtlich der Verarbeitung von Daten nach § 6 Nrn. 1, 3, 4 oder 8 DSG-EKD. Es sind für den Widerspruch Gründe anzugeben, die sich aus der besonderen Situation der Widersprechenden ergeben.

Grundsätzlich wäre die verarbeitende Stelle bei einem Widerspruch nach § 25 Abs. 1 verpflichtet, die Verarbeitung der Daten zu unterlassen, es sei denn es besteht nach § 25 Abs. 2 an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift verpflichtet zur Verarbeitung.

In diesem Fall stützt sich die Verarbeitung der Daten u.a. auch auf § 6 Nr. 6 DSG-EKD (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung). Eine solche Datenverarbeitung ist im Katalog der Verarbeitungen, gegen die gem. § 25 Abs. 1 Widerspruch eingelegt werden kann, bereits nicht enthalten, da die verarbeitende Stelle in diesem Fall keine Wahl hat: Unterliegt sie wie hier einer rechtlichen Verpflichtung, die sie erfüllen muss, und benötigt sie dafür die Datenverarbeitung, dann hat sie nicht die Wahl, diese zu unterlassen.

Selbst wenn jedoch der Datenverarbeitung wirksam widersprochen werden könnte, so würde in diesem Fall die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2 DSG-EKD greifen, wonach trotz eines Widerspruches die Datenverarbeitung nicht unterlassen werden muss, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Insoweit kann der Verarbeitung der Verbrauchsdaten eines Pfarrhauses nicht wirksam widersprochen werden, eine diesbezügliche Verarbeitung erfolgt rechtmäßig und muss nicht unterlassen werden.

Prozessverlauf und Umsetzung

Wie kann man bereits 2025 ein Ergebnis für 2030 prognostizieren?

Die gesetzliche Regelung ist so angelegt, dass es ein Stichjahr gibt. Von diesen Daten ist zunächst als Rechengrundlage auszugehen. Als Stichjahr gilt das Jahr 2019. Sollten die Gebäudekosten für dieses Jahr nicht vorliegen oder nicht zu erheben sein, kann auch das Jahr 2021 gewählt werden. Die in dem jeweiligen Jahr errechneten Beträge und Daten sind die Marke für die Zielerreichung.

Natürlich weiß 2022 niemand, wie sich die Situation bis 2025 oder gar bis 2030 entwickelt.

Wir erleben gerade durch den Krieg in der Ukraine, welche Auswirkungen nicht vorhersehbare Ereignisse auf die Preisentwicklung haben. Aber dies sollte uns nicht davon abhalten, das vorgegebene Ziel anzuvisieren und die notwendigen Schritte einzuleiten. Ob wir nochmals nachsteuern müssen, kann heute niemand abschließend beantworten.

Was passiert, wenn im Umsetzungsplan die Reduktion der Gebäudelast um 30% nicht erzielt wird?

Der Bezirkskirchenrat kann nach einer erfolgten Fristsetzung und Androhung selbst Maßnahmen beschließen (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes).

Gebäudespezifische Fragen

Kirchen: Darf man eine Kirche aufgeben/verkaufen/abreißen?

Kirchen sind besondere Gebäude. Sie haben einen hohen symbolischen Wert. Sie stehen für die Präsenz der Kirche in der Welt. Theologie und Glaube werden an und in ihnen sichtbar. Wenn eine Kirche abgerissen wird, verändert dies das Ortsbild. Es schwindet auch die Präsenz der Kirche vor Ort.

Viele Menschen haben eine emotionale Verbindung zu „ihrem“ Kirchengebäude. Es ist der Ort, an dem sich wesentliche Übergänge im Leben vollzogen haben: die Aufnahme in die Kirche (Taufe), die Bestätigung der Taufe (Konfirmation), die Eheschließung, vielleicht auch der Abschied von Menschen (Trauerfeier). Auch einschneidende öffentliche Ereignisse finden dort statt.

Kirchen gelten als sog. Sonderimmobilien. Sie lassen sich in der Regel nicht so leicht verkaufen wie ein Wohnhaus oder ein Bürogebäude.

All das muss mitbedacht werden, wenn es Überlegungen gibt, eine Kirche aufzugeben, umzunutzen oder gar niederzulegen (d.h. abzureißen).

Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Kirche aufzugeben, sie einer anderen Nutzung zuzuführen oder nicht mehr in sie zu investieren, was den allmählichen Verfall nach sich zieht. Die gemeinsame Nutzung einer Kirche mit anderen ACK-Kirchen kann auch eine Lösung sein.

Auf jeden Fall ist der Abschied von einer Kirche ein schwieriger Prozess, der mit Bedacht gestaltet werden muss und professionell begleitet werden sollte (Gemeindeberatung). Aber ausgeschlossen ist die Aufgabe einer Kirche nicht.

Pfarrhäuser: Darf man ein Pfarrhaus aufgeben/verkaufen/abreißen?

Wenn das Pfarrhaus nicht mehr benötigt wird, weil es die Pfarrstelle nicht mehr gibt, kann ein Pfarrhaus aufgegeben werden. Hier ist nicht nur von der momentanen Situation auszugehen, sondern auch perspektivisch im Hinblick auf das künftige Pfarrstellenbudget. Also: Wird es diese Pfarrstelle in 5 oder 10 Jahren noch geben?

Neben einem Verkauf ist zu prüfen, ob eine Vermietung nicht die bessere Alternative ist. Selbst wenn das Gebäude vor einer Vermietung noch saniert werden muss, könnten sich die Kosten durch die Mieteinnahmen in einigen Jahren amortisieren und diese dauerhaften Einnahmen eine gute Finanzquelle für die Zukunft sein.

Wenn das Pfarrhaus zu hohe Investitionskosten erfordert, dann ist ein Verkauf sinnvoll. Neue Eigentümer haben möglicherweise andere finanzielle Möglichkeiten, diese Kosten zu tragen.

Aber es ist zu beachten, dass eine Kirchengemeinde für die Pfarrperson eine Pfarrwohnung zu stellen hat. Wenn es kein Pfarrhaus gibt, muss eine Wohnung angemietet werden. Entweder mietet die Kirchengemeinde die Wohnung und stellt sie der Pfarrperson zur Verfügung oder sie zahlt den Pfarrwohnungsausgleichsbetrag (derzeit 750,71 € plus bei Verheirateten der Familienzuschlag von max. ca. 75 € sowie ein dynamischer Betrag von max. ca. 70 €) an die Landeskirche, die ihn über das Gehalt an die Pfarrperson weitergibt. Dann mietet die Pfarrperson selbst eine Wohnung an.

Pfarrhäuser: Wenn Pfarrhäuser aufgegeben werden, wo bleibt dann das Gemeindebüro?

Grundsätzlich ist seitens der Kirchengemeinde(n) für eine Pfarrstelle ein Pfarrhaus/eine Pfarrwohnung vorzuhalten. Dort kann prinzipiell auch das Gemeindebüro untergebracht werden.

Wird das Pfarrhaus verkauft und von der Kirchengemeinde eine Pfarrwohnung angemietet, in der kein Gemeindebüro untergebracht werden kann, sind auch andere Lösungen prinzipiell möglich. Z.B. könnte in einer Kooperationszone eine andere Räumlichkeit auf Grund der Lage und des Zugangs geeignet sein, dort das Gemeindebüro einzurichten.

Kindertagesstätten: Darf man einen Kindergarten aufgeben/verkaufen/abreißen?

Als Kirchengemeinde einen Kindergarten aufzugeben, ist nicht nur eine Immobilienfrage, sondern ein Politikum. Im Kontext der Reduzierung von Gebäudekosten sollte versucht werden, das Gebäude bzw. die Gebäudekosten an die Kommune abzugeben. Der Kindergarten kann dann aber weiterhin kirchlich betrieben werden – sei es durch die Kirchengemeinde oder einen Trägerverbund.

Kindertagesstätten: Wie ist mit der Gebäudelast bei den Kita-Gebäuden umzugehen?

Ziel sollte sein, die Gebäude und damit die Gebäudelast an die Kommunen abzugeben.

Kindertagesstätten: Ist die Übertragung der Baulast der Kindertagesstätten an die Kommune realistisch, wo doch jetzt schon die ADD den Kommunen dringende Investitionen in kirchlichen Kitas untersagt?

Es ist zu erwarten, dass noch in diesem Jahr eine Aussage zu der Rahmenvereinbarung getroffen wird und die Verhandlungen mit den Kommunen auf der Grundlage des neuen Kindertagesstättengesetzes beginnen können. Es werden Aussagen über die Personalkosten, die Sachkosten sowie die Overheadkosten erfolgen.

Bei den Baukosten gilt die Maßgabe, dass die Kommune die Kosten für die Immobilie tragen soll. Für die Ausgestaltung der Kostenübernahme für die Immobilie der Kindertagesstätte gibt es mehrere Möglichkeiten. Grundsätzlich wird der Einzelfall zu betrachten sein und eine sachgerechte Lösungsoption gefunden werden müssen, da bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Sachlage sehr unterschiedlich ist.

Hat z.B. die Kommune zu 100% die Kosten für die Errichtung der Kita getragen und gehört der Kirchengemeinde das Grundstück, kommt u.U. ein Erbbaurecht in Betracht; es wäre aber unbillig von der Kommune einen Kaufpreis für das Gebäude zu fordern.

Hat die Kirchengemeinde 50% der Baukosten getragen, könnte sie grundsätzlich hierfür einen Ausgleich fordern. Ist die Baumaßnahme jedoch bereits mehrere Jahre her, ist ein entsprechender Wert nicht mehr in diesem Umfang vorhanden.

Es sei nochmals hervorgehoben: Es kommt auf den Einzelfall an.  

Nach einem Schreiben der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz „können notwenige Kosten alle unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen sein, die für den Betrieb einer Tageseinrichtung erforderlich sind. Notwendige Kosten sind also alle diejenigen, die für die Leistung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderlich sind. Für die Beteiligten, die sich an der Finanzierung der notwenigen Kosten beteiligen müssen, ist diese Finanzierung eine Pflichtleistung im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgaben.“

Ausgaben der Kosten für Kindertagesstätten sind somit keine freiwillige Aufgabe der Kommune, sondern zählen zu den Pflichtaufgaben, weshalb die ADD der Kommune die Ausgaben für eine Kita nicht mit dem Argument untersagen kann, dies sei eine freiwillige Leistung.

Gemeindehäuser: Mit wem zusammen kann man ein Gemeindehaus nutzen?

Hier gibt es eine Reihe von Möglichkeiten:

  • die katholische Schwestergemeinde
  • andere Glaubensgemeinschaften
  • die Kommune
  • örtliche Vereine
  • diakonische oder caritative Organisationen
  • Selbsthilfegruppen

Um zu einer Reduzierung der Kosten zu kommen, muss es eine Beteiligung der anderen Nutzer*innen geben. Das wird dort schwierig, wo ein*e Nutzer*in selbst auch nur über wenig oder gar keine Finanzmittel verfügt (z.B. Selbsthilfegruppen).

Aber überall dort, wo der*die künftige Partner*in selbst Kosten reduzieren muss (z.B. katholische Kirchengemeinde), kann es schnell zu einer Win-Win-Situation kommen, weil künftig nur noch ein Gebäude unterhalten werden muss, wo es bislang zwei gab.

Änderungen in der Gebäudenutzung

Was ist bei gemeinsamer Nutzung zu beachten?

Eine gemeinsame Nutzung muss unbedingt vertraglich geregelt werden, sonst ist der Konflikt vorprogrammiert. Die Regelung muss nicht nur eine Beteiligung an den Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung…) beinhalten, sondern auch die Beteiligung an Investitionen sowie die Frage klären, wie es ist, wenn ein*e Partner*in wieder aussteigt. Für die gemeinsame Nutzung mit katholischen Partner*innen gibt es bereits Vertragsentwürfe (s. Downloads). Für andere Nutzungen sollte die Landeskirche zu Rate gezogen werden.

Darf man an jeden vermieten?

Eine dauerhafte gemeinsame Nutzung z.B. des Gemeindehauses darf nicht imageschädigend sein; d.h. sie darf dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen. Eine gemeinsame Nutzung zusammen mit einer katholischen Kirchengemeinde, einer anderen ACK-Kirche oder einer Kommune ist unproblematisch. Bei Vereinen oder Bürgerinitiativen sollte man genauer hinschauen und ggf. auch den Rat der Landeskirche einholen.

Darf man an jeden verkaufen?

Eine Kirchengemeinde sollte in jedem Fall wissen, wer der*die Käufer*in einer Immobilie ist und was er*sie damit vorhat. Beim Verkauf einer Kirche, die nach dem Verkauf als Kirchengebäude erhalten bleibt, gilt – wie bei der Frage der Vermietung –, dass die sog. Nachnutzung nicht imageschädigend sein darf. Grundsätzlich gilt, dass eine Kirche nur an eine Glaubensgemeinschaft verkauft werden soll, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Im Einzelfall wurde andernorts davon aber auch schon abgewichen. Hier ist jedes Vorhaben genau zu prüfen (vgl. dazu auch „Kirchliche Räume miteinander teilen. Handreichung für Kirchengemeinden zur Vermietung und zum Verkauf von kirchlichen Gebäuden an Gemeinden anderer Sprache und Herkunft“).

Was versteht man unter einem Erbbaurecht und gibt es hierfür Unterstützung?

Bei einem Erbbaurecht kauft eine (natürliche oder juristische) Person A (= Erbbaurechtsnehmer) ein Gebäude auf dem Grund und Boden einer anderen Person B (= Erbbaurechtsgeber). Für den Erwerb des Gebäudes zahlt sie einen Kaufpreis. A besitzt somit das Haus, aber nicht das Grundstück. Das Grundstück verbleibt im Eigentum von B.

Für die Zurverfügungstellung des Grundstücks bezahlt A an B einen regelmäßigen Erbbauzins (= Pacht). A ist für die Unterhaltung des Gebäudes verantwortlich und trägt die damit verbundenen Lasten. B hat dauerhafte Einnahmen durch den Erbbauzins (ca. 4 % des Grundstückswertes). Die Vereinbarung eines Erbbaurechts kann einen längeren Zeitraum, meist mehrere Jahrzehnte (oft 99 Jahre), umfassen.

Entschließt sich eine Kirchengemeinde, ein Pfarrhaus oder ein Gemeindehaus im Rahmen eines Erbbaurechts an einen Dritten zu übertragen, so kann sie sich an die Protestantische Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Speyer wenden. Ansprechpartner ist Herr Dieterich (Telefon: 06232 667 347; E-Mail: renaldo.dieterich@evkirchepfalz.de). Die Ausarbeitung eines Erbbaurechtsvertrages sowie die regelmäßige Einziehung des Erbbauzinses und die Weitergabe an die Kirchengemeinde wird als kostenlose Serviceleistung der Pfründeverwaltung angeboten.

Unterstützungsangebote der Landeskirche

Gibt es eine*n Ansprechpartner*in in der Landeskirche?

Fragen zum Projekt können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: gebaeude2030(at)evkirchepfalz.de. Je nach Art der Frage werden sie weitergeleitet. Auch eine Rückrufbitte kann an diese Adresse gesendet werden, wenn es z.B. zu aufwendig ist, den Sachverhalt schriftlich zu schildern.

Welche Unterstützung gibt es durch die Landeskirche?

  • In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 werden für das Projekt von der Landeskirche jeweils 400.000 Euro zur Verfügung gestellt, die entsprechend der Berechnung der Baubedarfszuweisung auf die Kirchenbezirke verteilt und gegen Nachweis ausbezahlt werden. Hier geht es zur Übersicht, welche Finanzmittel den einzelnen Kirchenbezirken zur Verfügung stehen. Die Mittel können z.B. genutzt werden, um eine Begleitung durch eine*n Moderator*in im Projektteam oder in den Arbeitsgruppen zu finanzieren. An welcher Stelle die Kirchenbezirke diese Projektmittel einsetzen, entscheiden diese selbst. Die Mittel müssen für jedes Jahr einzeln beantragt werden und verfallen, wenn sie im jeweiligen Jahr nicht beantragt werden. Für Investitionen in Gebäude können die Mittel nicht verwendet werden. Hier finden Sie das Antragsformular.
  • Zudem wird für die Projektteams eine kostenlose kollegiale Beratung durch die Gemeindeberatung angeboten.
  • Für die energetischen Fragen haben die Kirchenbezirke die Möglichkeit, eine*n Energieberater*in/Klimaschutzmanager*in einzustellen. Die Kosten für diese Kraft werden in den ersten beiden Jahren zu 70% durch Bundesmittel über die Kommunalrichtlinie refinanziert. 30% muss der Kirchenbezirk selbst tragen (ca. 26.000 € p.a. für Personal- und Sachkosten). Es ist eine Anschlussförderung von 40% für weitere drei Jahre möglich. Zusätzlich zur Personalförderung ist ein Investitionszuschuss in Höhe von 200.000 € für bis zu drei umgesetzte Maßnahmen möglich. Hierzu erteilt Frau Wiesemann, Tel. 06232 6715 18, Mail: wieseman(at)frieden-umwelt-pfalz.de konkretere Auskünfte; siehe auch Infos auf dieser Homepage www.raeume-fuer-morgen.de oder www.frieden-umwelt-pfalz.de.
  • Für eine vereinfachte architektonische Aufnahme der Gebäudesituation wird den Kirchenbezirken die Beauftragung von „Plan 4“ angeboten. Hinter „Plan 4“ steht ein Unternehmen, das für diese Aufgabe Fachpersonal beauftragt. Dies ist allerdings mit Kosten verbunden, die das Budget für andere Aufgaben im Projekt (z.B. Moderation) schmälert. Plan 4 ist vor allem zur Berechnung der erforderlichen Investitionskosten an den jeweiligen Gebäuden dienlich (für Kirchengebäude allerdings nicht geeignet).
  • Hier kann die Bauabteilung der Landeskirche konkrete Auskünfte geben.
  • Bei Bedarf werden nach Möglichkeit weitere Angebote im Laufe des Projektes entwickelt.
  • Seit Kurzem gibt es wieder eine Beauftragte für Fundraising: Frau Gabriele Rath. Sie ist erreichbar unter Telefon: 06232 / 667-319, E-Mail: fundraising(at)evkirchepfalz.de und berät Kirchengemeinden in Fragen des Fundraisings. Weitere Infos auf der Homepage: www.klug-handeln.de

Wer berät uns bei der Umgestaltung eines Kirchenraumes?

Die ästhetisch-theologische Gestaltung eines Raumes, insbesondere eines Kirchenraumes, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Kunstbeauftragte der Landeskirche, Birgit Weindl, berät Kirchengemeinden in allen Fragen der ästhetisch-theologischen und künstlerischen Gestaltung und sollte möglichst frühzeitig in entsprechende Überlegungen einbezogen werden. 

Kontakt

Wie finden wir eine Moderation für unsere Arbeitsgruppe in der Region?

Bei Beratungsbedarf kann die Leitung der Gemeindeberatung kontaktiert werden. Mit ihr kann geklärt werden, welche Maßnahmen in der spezifischen Situation sinnvoll sind und wer für die Hilfestellung herangezogen werden kann.

Leitung der Gemeindeberatung: Dagmar Peterson, 06232 667 221. E-Mail: gemeindeberatung(at)evkirchepfalz.de

Homepage: evangelische-gemeindeberatung.de

Zu den Kosten siehe hier.

Darüber hinaus wird den Projektteams aber bis ca. Ende Oktober 2022 eine Arbeitshilfe zur Weitergabe an die Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt, die ein Arbeiten auch ohne Moderation ermöglichen soll.

Wie funktioniert die Erstattung der Kosten für eine externe Moderation?

Die Kirchenbezirke haben ein gewisses Budget aus den landeskirchlichen Mitteln für dieses Projekt zur Verfügung, das sie für verschiedene Aufgaben nutzen können. Daraus können auch Kosten für eine Moderation der Arbeitsgruppen finanziert werden. Eine Auszahlung läuft über den Kirchenbezirk nach Vorlage entsprechender Nachweise.